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Urteil: Wenn Abbildung und Produktbeschreibung auseinandergehen

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Peter Grün bestellt sich einen Sonnenschirm. Auf dem Bild in der Verkaufsanzeige sind Betonplatten zum Beschweren abgebildet – die werden allerdings nicht mitgeliefert. Der Verkäufer verweist auf die Produktbeschreibung. Schließlich landet der Fall vor Gericht.
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